Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von einer auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Der Umstand, dass er Vater von einer minderjährigen Tochter ist, führt nicht automatisch zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; - 37 - 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Auch sein Alter führt nicht zur Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).