Er verfügt zudem über ein regelmässiges Einkommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung darstellt. Die Verbüssung einer Freiheitstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von einer auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person.