Weitere Faktoren, welche sich im Rahmen der Täterkomponente strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Der heute 52-jährige Beschuldigte lebt – auch wenn sich seine Ehefrau momentan in Rumänien aufhält – in grundsätzlich stabilen Verhältnissen. Er verfügt zudem über ein regelmässiges Einkommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.).