9.4.4. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten im einschlägigen Bereich straferhöhend ins Gewicht (vgl. E. 9.3), da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und hat noch während der Probezeit erheblich weiter delinquiert. Dass sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung wohlverhalten hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 35), gilt als Normalfall und ist neutral zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4).