Im Übrigen besteht aber kein besonders enger Zusammenhang. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die weiteren zwei versuchten Betrugsfälle in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 9.4.3. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (Diebstahl, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die Betrugsfälle – auch unter Berücksichtigung - 36 -