Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren versuchten Betrugsfällen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Betrugsfälle für sich betrachtet von einem jeweils gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen (versuchten) Betrugsfälle insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Im Übrigen besteht aber kein besonders enger Zusammenhang.