dieses versuchten Betrugs – abgesehen von der ähnlichen Art und Weise der Tatbegehung – kein besonders enger Zusammenhang besteht, sondern ein neuer Tatentschluss gefasst worden ist. 9.4.2.3. Diese Strafe ist für die weiteren versuchten Betrugsfälle (Anklageziffer 1.2 und 1.5) zu erhöhen.