Hätte er etwas Passendes gefunden, hätte er I.E._____ zur Herausgabe von Vermögenswerten bewegt. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem versuchten Betrug geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd im Umfang von 3 Monaten zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Im Rahmen der Asperation rechtfertigt sich für den versuchten Betrug eine angemessene Erhöhung der Strafe um 4 Monate auf 22 Monate, zumal auch bezüglich