mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat bei seiner Durchsuchung nichts Passendes gefunden, deshalb kam es weder zu einer Vermögensdisposition noch zu einem Vermögensschaden. Hätte er etwas Passendes gefunden, hätte er I.E._____ zur Herausgabe von Vermögenswerten bewegt.