9.4.2.2. In Bezug auf den versuchten Betrug vom 20./21. Oktober 2020 gegenüber der Familie E._____ kann ebenfalls auf die obigen strafzumessungsrelevanten Erwägungen zum Betrug zum Nachteil von G._____ verwiesen werden, zumal die Tathandlungen weitgehend identisch sind. Der Unterschied besteht einzig darin, dass bei diesen Vorfällen nichts hat ertrogen werden können, so dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten: