Der Beschuldigte hat von C._____ Computer im Wert von geschätzt rund Fr. 4'000.00 ertrogen, indem er C._____ durch unwahre Angaben arglistig getäuscht hat. Ihm gegenüber hat er jedoch eine andere Geschichte vorgespielt und zwar, dass er Polizist von der Abteilung für Cyberkriminalität sei. Auch wenn der monetäre Taterfolg etwas geringer wiegt, ist der Taterfolg innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen im leichten bis mittelschweren Bereich anzusiedeln.