9.4.2.1. Der Betrug gegenüber C._____ vom 23. November 2020 unterscheidet sich von jenem gegenüber G._____ einzig darin, dass nicht Bargeld «beschlagnahmt» wurde, sondern drei Computer. Schätzungsweise liegt der Wert bei rund Fr. 4'000.00. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann daher grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zum Betrug zum Nachteil von G._____ verwiesen werden. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: - 34 -