Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist nicht etwa plump oder unbedarft vorgegangen, sondern agierte äussert professionell. Der Beschuldigte war schwarz gekleidet, wobei die Hosen Seitentaschen aufwiesen, was für Polizeiuniformen charakteristisch ist. Zudem trug der Beschuldigte u.a. eine Jacke und ein Baseballcap mit der Aufschrift «Polizei». Ferner hat der Beschuldigte vorgängig mit dem Mitbeschuldigten D._____ einen «Hausdurchsuchungsbefehl» sowie ein «Sicherstellungsprotokoll» auf den Namen von G._