G._____ schliesslich ein «Sicherstellungsprotokoll» unterzeichnen. Der Beschuldigte hat somit durch arglistige Täuschung erwirkt, sich Eintritt in die Wohnung von G._____ zu verschaffen und in der Folge von G._____ mindestens Fr. 5'000.00 zu «beschlagnahmen». Dieser Deliktsbetrag von mehreren Tausend Franken ist nicht unerheblich, zumal ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 5'000.00. Dafür spricht der Umstand, dass er im Zusammenspiel mit D._____ eine ganze Hausdurchsuchung fingierte, bei welchen diese das ganze Haus bzw. die Wohnung auf Wertgegenstände und Barmittel durchsuchen