Am 3. November 2020 haben der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ bei G._____ an der Wohnungstüre geklingelt und sich als Polizisten ausgegeben, die von der Abteilung für Wirtschaftskriminalität seien. Sie haben bei G._____ – unter Vorweisung von angeblichen Polizeiausweisen und eines Hausdurchsuchungsbefehls – den Eindruck erweckt, für die Durchführung einer Hausdurchsuchung berechtigt zu sein. Anlässlich der fraglichen Hausdurchsuchung wurde dann Bargeld in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 «beschlagnahmt» und sie liessen - 32 -