9.4. 9.4.1. Die Einsatzstrafe ist für den betragsmässig schwersten Betrug zum Nachteil von G._____ als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Wer einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betruges ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d).