Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der im einschlägigen Bereich ergangenen Vorstrafe und der vom Beschuldigten gezeigten Ungerührtheit davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind – bis auf die Übertretung – für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. Für die Übertretung ist eine Busse auszusprechen.