Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. April 2019 wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie ei ner Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur rund 1 ½ Jahre nach der vorgenannten Verurteilung begangen. Mithin hat er noch während der laufenden Probezeit erneut delinquiert.