9. Strafzumessung 9.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Amtsanmassung, des Diebstahls, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 9.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.