Indem er die Waffen ohne Berechtigung in seinen Besitz genommen hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht ferner keine erheblichen Zweifel, dass dem Beschuldigten – als langjähriger und erfahrener Polizist umso mehr – bewusst war, dass es sich beim fraglichen Messer und dem Dolch um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt. Seine Bestreitung des Vorsatzes ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.