S. 32). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint es sehr unglaubhaft, dass die Polizei einem (ehemaligen) Mitarbeiter illegale Waffen miteinpackt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. D, E. 2.2.2). Selbst wenn dies so wäre, erscheint es dem Obergericht unglaubhaft, dass er die Kisten nur teilweise ausgepackt haben will und deshalb nicht gewusst habe, dass sich die Waffen auch in den Kisten befunden haben (UA act. 1188). Es ist davon auszugehen, dass er nach der Übergabe zumindest geprüft hat, was sich alles darin befindet. Nach dem Gesagten, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Besitz der Waffen Kenntnis hatte, auch wenn ihm diese egal waren.