Es gibt keinen Grund, an dieser fachmännischen Feststellung zu zweifeln. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist somit erstellt, dass es sich um einen automatischen und nicht manuellen Mechanismus handelt (Berufungs - begründung S. 9). Ferner wurde anlässlich der Hausdurchsuchung ein Dolch mit feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge sichergestellt (UA act. 1194). Auch bei diesem Dolch handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.