8.4. Anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 27. November 2020 wurde ein Messer mit einem einhändig bedienbaren Ausfahrmechanismus und einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm sichergestellt, dessen Klinge länger als 5 cm ist (UA act. 1193). Im Polizeirapport vom 10. Dezember 2020 hat M._____ von der Kantonspolizei Aargau festgehalten, dass es sich um ein Messer handelt, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden könne (UA act. 1193). Es gibt keinen Grund, an dieser fachmännischen Feststellung zu zweifeln.