8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gesprochen. - 29 - Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungsbegründung S. 2). Er macht geltend, es sei unklar, ob es sich tatsächlich um illegale Messer handle. Ferner sei er sich des Besitzes der Waffen nicht mehr bewusst gewesen, weshalb mangels Vorsatz ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung S. 9).