Er bestreite den Konsum nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 32). Der angeklagte Konsum von Kokain ist damit bis anhin nicht nur unbestritten geblieben, der Beschuldigte hat ihn vielmehr eingestanden und sein Geständnis mehrfach bestätigt. Darauf ist abzustellen und der quartalsweise Konsum von Kokain vom 9. Juni 2019 bis 27. November 2020 erstellt. Indem der Beschuldigte in dieser Zeit pro Quartal 0.6 bis 0.7 Gramm Kokain konsumiert hat, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Taten seien verjährt (Berufungsbegründung S. 9) kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss Art.