7.2.4. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2020 ausgeführt, er habe in den letzten drei Jahren, jedes Quartal einmal, stets 0.6 bis 0.7 Gramm konsumiert (UA act. 928). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er auf Vorhalt des A nklagesachverhalts ausgesagt, dass er diesbezüglich seine Aussagen bereits gemacht habe (GA act. 107). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er eingestanden, konsumiert zu haben, jedoch in geringen Mengen. Er bestreite den Konsum nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 32).