7.2.2. Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Konsums von Kokain für den Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 8. Juni 2019 infolge Verjährung eingestellt. Für den Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis 27. November 2020 hat sie den Beschuldigten wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungsbegründung S. 2). Eine Verurteilung wegen Eigenkonsums könne mangels Beweis nicht ergehen. Es sei nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich die angeklagte Menge konsumiert habe. Zudem seien die Taten verjährt. - 28 -