Der Beschuldigte hat sich des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2. 7.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis zum 27. November 2020 ca. 0.6 bis 0.7 Gramm Kokain pro Quartal durch die Nase konsumiert habe. Letztmalig habe der Beschuldigte am 26. November 2020 0.6 Gramm Kokain konsumiert.