Wären ihm diese tatsächlich egal gewesen, so hätte er sie denn auch nicht in der Wohnung aufbewahrt, sondern rasch entsorgt oder weitergegeben. Da es für die Erfüllung des Tatbestands irrelevant ist, wie der Beschuldigte konkret in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Ferner war dem Beschuldigten durchaus bekannt, dass es sich bei den in seiner Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln um Ecstasy und Marihuana gehandelt haben musste (UA act. 927; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31 f.), weswegen auch die subjektiven Tatbestandselemente des Besitzes erfüllt sind.