Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31 f.). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er die Betäubungsmittel nicht entsorgt hat (UA act. 927), womit er den illegalen Zustand nicht nur herbeigeführt, sondern über mehrere Monate, gar Jahre aufrechterhalten hat. Ihm kann nicht geglaubt werden, dass er vergessen hatte, dass diese Betäubungsmittel noch in seiner Wohnung waren. Wären ihm diese tatsächlich egal gewesen, so hätte er sie denn auch nicht in der Wohnung aufbewahrt, sondern rasch entsorgt oder weitergegeben.