7.1.4. Der Beschuldigte hat angegeben, das bei ihm in der Wohnung sichergestellte Ecstasy und das Marihuana seien in seinem Fahrzeug, das er als Uber-Chauffeur benutzt habe, liegen geblieben. Er habe es in seine Wohnung mitgenommen und dann wohl vergessen (UA act. 926 f.; - 27 -