Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Herrschaftsmöglichkeit in diesem Sinne umfasst dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, soll ein entsprechender genereller Herrschaftswille genügen (BGE 119 IV 269).