7.1.3. Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Besitz meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (BGE 119 IV 269). Wie der Täter konkret in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant, solange dies nur anders als auf einem im Gesetz erlaubten Weg geschehen ist. Besitz setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus (BGE 119 IV 269; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).