7.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungsbegründung S. 2).