7. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 7.1. 7.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. November 2020 seien in der Wohnung des Beschuldigten dreieinhalb Pillen Ecstasy (grün), eine Pille Ecstasy (braun) sowie 0.7 Gramm Marihuana gefunden worden. Der Beschuldigte habe diese Betäubungsmittel wissentlich und willentlich unbefugt in Besitz gehabt.