6.5. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er am 30. Oktober 2020 mit dem Mitbeschuldigten D._____ und einem weiteren Mittäter aus dem Schlafzimmerschrank von F._____ wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungsabsicht Fr. 600.00 weggenommen und sich angeeignet hat, um sich um deren Wert zu bereichern, hat er den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt. - 26 -