Sie sei sich zu 100 % sicher, dass das Geld von den Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung entwendet worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Auf ihre schlüssigen, nachvollziehbaren und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen ist abzustellen, zumal ihre anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen unbestrittenermassen verwertbar sind.