Aus dem Polizeirapport vom 17. Dezember 2020 geht hervor, dass im Rahmen der «Hausdurchsuchung» von F._____ unbemerkt Fr. 600.00 aus dem Schlafzimmerschrank entwendet worden seien (UA act. 829). Damit im Einklang stehen die Aussagen von F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung. An dieser schilderte sie das Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter, den Ablauf der Hausdurchsuchung und wie sie bemerkt habe, dass Fr. 600.00 entwendet worden seien. Sie sei sich zu 100 % sicher, dass das Geld von den Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung entwendet worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).