Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungsbegründung S 2). Der einzige Beweis für den Diebstahl seien die Aussagen von F._____. Da ihre Aussagen jedoch nicht verwertbar seien, sei der Beschuldigte mangels Beweis von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungsbegründung S. 8 f.). 6.3. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Neben Vorsatz muss eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen.