6. Diebstahl 6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er anlässlich der am 30. Oktober 2020 bei F._____ durchgeführten «Hausdurchsuchung» in Bereicherungsabsicht Fr. 600.00 aus einer Schachtel im Schlafzimmerschrank mitgenommen habe. - 25 - 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB schuldiggesprochen.