Die von den anwesenden Personen erduldeten Hausdurchsuchungen und «Beschlagnahmungen» waren jeweils die alleinige Folge der Täuschung über die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten und seinen Begleitern nicht um Polizisten handelte. Folglich lag kein nötigendes Verhalten vor, welches für die Duldung der Hausdurchsuchungen und die «Beschlagnahmungen» hätte kausal sein können. Der Beschuldigte beabsichtigte denn auch, sich mittels der Täuschungen Zugang zu den Wohnungen zu verschaffen, um dort Gegenstände und Vermögenswerte zu «beschlagnahmen», nicht jedoch durch die Anwendung von Gewalt, durch die Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Handlungs - freiheitsbeschränkungen.