Er hat dabei gegen die anwesenden Personen weder Gewalt angewendet, noch diesen einen ernstlichen Nachteil angedroht oder diese durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit dazu genötigt, ihm und seinen Begleitern Zutritt zu gewähren, die Hausdurchsuchungen und die «Beschlagnahmung» von Gegenständen und Vermögenswerten zu dulden. Die von den anwesenden Personen erduldeten Hausdurchsuchungen und «Beschlagnahmungen» waren jeweils die alleinige Folge der Täuschung über die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten und seinen Begleitern nicht um Polizisten handelte.