5.3. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt: Der Beschuldigte hat sich, indem er sich bei den Täuschungsopfern als Polizist ausgegeben hat, um bei diesen zuhause eine Hausdurchsuchung durchzuführen, dort Gegenstände und Vermögenswerte zu «beschlagnahmen» und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern wegen (versuchten) Betrugs schuldig gemacht (siehe dazu oben).