einen Beamten gehalten haben. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen mehrfacher Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB zu verurteilen. 5. Nötigung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldiggesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen. Er bestreitet, den Geschädigten einen schweren Nachteil angedroht zu haben (Berufungsbegründung S. 7). - 24 -