Mit der Täuschung über seine Identität hat er in unzulässiger Weise in ihre Individualrechte eingegriffen und somit in rechtswidriger Absicht gehandelt. Zur angeblich dilettantisch wirkenden Uniform kann auf die obigen Erwägungen zum Betrug verwiesen werden. Auch der Umstand, dass der Mitbeschuldigte D._____ jeweils zivil gekleidet war, lässt die Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen, zumal es nicht unüblich und zudem aus Krimis bekannt ist, dass an einer Hausdurchsuchung auch Polizisten in Zivilkleidung teilnehmen können. Die Kleidung der Täter hat denn offensichtlich auch nichts daran geändert, dass die jeweiligen Täuschungsopfer den Beschuldigten – entsprechend seiner Intention – für