Eine Hausdurchsuchung stellt eine Amtshandlung dar. Sie ist – unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die hier offensichtlich nicht vorliegen – eine rechtmässige Handlung. Der Beschuldigte hat durch das Vorgeben einer Beamtenstellung (Polizist) zu einem rechtswidrigen Mittel gegriffen. Er hat dies vorsätzlich getan, musste er doch gewusst haben, dass er in seiner Stellung als Beschuldigter von den Opfern nicht in dieser Form empfangen worden wäre. Mit der Täuschung über seine Identität hat er in unzulässiger Weise in ihre Individualrechte eingegriffen und somit in rechtswidriger Absicht gehandelt.