Der Beschuldigte hat sich gegenüber den Täuschungsopfern (I.E._____, F._____, G._____, C._____ und H._____) als Polizist ausgegeben, obwohl er dies im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen nicht mehr war. In der Rolle des Polizisten hat er jeweils bei den Opfern an der Haustür geklingelt, um eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Der Beschuldigte bediente sich dabei jeweils einer Polizeiuniform (Mütze mit der Aufschrift «Polizei», Polizeijacke mit der Aufschrift «Polizei»), eines Polizeiausweises, einer Mappe und eines Durchsuchungsbefehls, um sich Zutritt in die Wohnung der Opfer zu verschaffen. Eine Hausdurchsuchung stellt eine Amtshandlung dar.