Sie haben die «Hausdurchsuchung» über sich ergehen lassen bzw. geduldet. Mithin haben die Uniformierung, die vorgelegten Ausweise und Dokumente und das mitunter professionell wirkende Auftreten auf die Täuschungsopfer wie eine echte Polizeikontrolle gewirkt. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist somit zu verneinen. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig zu sprechen.