Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat daher nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2). - 22 -