– der anerkanntermassen an diesem Vorfall beteiligt war – zu Protokoll gab, dass rein Geld die Absicht war (UA act. 1288). Dadurch hat er sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und er ist wegen versuchten Betrugs zu verurteilen. 3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 6) kann nicht von einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung ausgegangen werden, weil die Bekleidung angeblich dilettantisch bzw. mit einer «Fasnachtsverkleidung» zu vergleichen gewesen sei.